Befriedete Bezirke

Befriedete Bezirke (Art. 6 Abs. 1 BayJG) sind:

  1. Wohngebäude und sonstige Gebäude, die mit diesen räumlich zusammenhängen;
  2. Umfriedete Hofräume und Hausgärten, die an eine Behausung anstossen;
  3. Friedhöfe;
  4. Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans;
  5. Tiergärten;
  6. Grundflächen, die von der unteren Jagdbehörde ganz oder teilweise für befriedet erklärt worden sind, und zwar in Bayern (Art. 6 Abs. 2 BayJG):
  • sonstige Flächen innerhalb eines Bebauungsplans,
  • abgeschlossene Grundflächen (außer Wildgehegen und Wintergattern).