Zwingende Versagungsgründe

Der Jagdschein muss versagt / eingezogen werden (§ 17 Abs. 1 BJG)bei

  1. Personen unter 16 Jahren;
  2. Personen, die unzuverlässig oder körperlich ungeeignet sind;
  3. Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder während einer Sperre für die Wiedererteilung des Jagdscheins;
  4. Personen ohne ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung;
  5. Personen, die die Jägerrüfung nicht bestanden haben.