Fehlende Zuverlässigkeit II

Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel Personen ([infopopup:17IVBJG], wiederlegbare Vermutung), die

  1. wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind (Vergehen gegen die Sicherheit des Staates, Gewaltvergehen, widerholtes Begehen einer Straftat im Zustand der Trunkenheit sowie jagd-, waffen- oder tierschutzrechtliche Vergehen);
  2. wiederholt oder grob gegen eine jagdrechtliche, tierschutzrechtliche naturschutzrechtliche oder waffenrechtliche Vorschrift verstoßen haben;
  3. geschäftsunfähig oder nur beschränkt geschäftsfähig sind;
  4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, gesisteskrank oder geistesschwach sind.