Gegenstand

Gegenstand des Wildschadens ist (nur!) das fremde Grundstück, und zwar,

  1. der Bewuchs ( z. B. Verbiß-, Schäl-, und Fegeschäden an Bäumen und Sträuchern, Aufnahme der Aussaat und Keimlinge, Abäsen von Pflanzen und Grünflächen);
  2. die Früchte (z. B. Getreide und Mais, Kartoffeln und Rüben, Obst und Beeren);
  3. die Substanz (z. B. Schäden durch Brechen von Schwarzwild).

Zum Wildschaden gehören auch die Schäden, die an bereits vom Boden getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen des Grundstücks entstehen (§ 29 Abs. 1 BJG). Schäden an bereits eingeerntete Erzeugnissen, z. B. in einer Miete eingelagerte Rüben und Kartoffeln, sind keine Wildschäden.

Schäden in befriedeten Bezirken sind in Bayern nicht zu ersetzen (Art. 45 BayJG).