Befriedete Bezirke

Der Revierinhaber darf krank geschossenes Wild, das sich auf Grundflächen seines Reviers flüchtet, auf denen die Jagd ruht, verfolgen (Art. 38 BayJG, § 1 AVBayJG) und sich aneignen.
Er darf aber nicht Gebäude, Hofräume oder Hausgärten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayJG betreten. Ihm steht aber auch in diesen Fällen ein Aneignungsrecht zu. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe verpflichtet.