Jagdabgabe

Mit der Gebühr für den Jagdschein ist eine Jagdabgabe zu entrichten (Art. 26 Abs. 1 BayJG). Sie ist eine zweckgebundene Sonderabgabe. 20% gehen in in zentrale Förderprojekte, z. B. Forschung, 50% kommen Maßnahmen für das Wild zugute. Der Rest entfällt auf sonstige Zwecke, z. B. Schiessstätten usw..