Fallen für den Totfang

Als Fallen für den Totfang (Schlagfallen, § 12b AVBayJG) dürfen nur Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern (sog. „Schwanenhälse“ oder „Eiabzugseisen„) verwendet werden, wenn sie über einen Köderabzug ausgelöst werden und im Verhältnis zur Bügelweite die vorgeschriebenen Mindestklemmkräfte einhalten. Fängisch gestellte Fallen müssen täglich am Morgen kontrolliert werden.

Alle Fallen für den Totfang dürfen nur auf Abzug (nicht auf Tritt oder Druck) auslösen!