Hegeschau

Zur Überwachung der Durchführung der Abschusspläne wird jährlich von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde die Vorlage der im Jagdjahr angefallenen Trophäen auf einer von der Jägervereinigung im Auftrag der Jagdbehörde durchzuführenden öffentlichen Hegeschau angeordnet (§ 16 Abs. 4 AVBayJG).

Die untere Jagdbehörde kann den körperlichen Nachweis für die Erfüllung des Abschussplans anordnen (§ 21 Abs. 2 BJG), (Art. 32 Abs. 4 BayJG). Hierfür ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich.