Eigenjagdbezirk

Hier trägt zunächst der Eigentümer des Eigenjagdreviers den Wildschaden (Eigenschaden). Hat er aber sein Jagdrevier an einen Dritten verpachtet und hat dieser im Pachtvertrag den Ersatz der Wildschäden übernommen, dann muss der Pächter dem Eigentümer den Wildschaden ersetzen. Hat sich hingegen der Pächter nicht zum Wildschadensersatz verpflichtet, dann muss er nur solche Schäden erstatten, die er durch unzulänglichen Abschuss verschuldet hat (§ 29 Abs. 3 BJG).