Erlöschen

Die unentgeltliche Jagderlaubnis schafft nur die tatsächliche Möglichkeit im Revier die Jagd auszuüben (Art. 17 Abs. 4 BayJG). Sie ist ein reiner Gefälligkeitsakt und erlischt

  1. durch Widerruf aller Jagdausübungsberechtigten,
  2. durch Zeitablauf (bei befristeter Erlaubnis),
  3. durch Erledigung (z. B. Bockabschuss),
  4. durch Verlust des Jagdscheins,
  5. durch Verlust des Jagdausübungsrechts auf Seiten des Erlaubnisgebers.