Jagdhunde

Die Pflicht zur Verwendung brauchbarer Jagdhunde in genügender Zahl besteht em>(Art. 39 Abs. 1 BayJG)

  1. bei jeder Such-, Drück-, Treib- und Riegeljagd,
  2. bei jeglicher Bejagung von Waldschnepfen und Wasserwild,
  3. bei Nachsuchen.

Die untere Jagdsbehörde kann den Revierinhaber verpflichten, einen zur Nachsuche brauchbaren Jagdhund zu halten (Art. 39 Abs. 2 BayJG).

Brauchbar ist ein Jagdhund,er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat (§ 21 AVBayJG). Außerdem muss der Hund für das jeweilige Revier und die jeweilige Aufgabe brauchbar sein.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Such-, Drück-, Riegel- oder Treibjagd oder bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei der Nachsuche auf krangeschossenes Wild brauchbare Jagdhunde nicht verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Art. 56 Abs. 1 Nr. 9 BayJG).