Fangjagd

Auch die Fangjagd ist Jagdausübung im Sinne des Bundesjagdgesetzes (§ 1 Abs. 4BJG). In Bayern muss der Fangjäger die Teilnahme an einem speziell anerkannten Fangjagdlehrgang nachweisen (Art. 28 Abs. 1 BayJG).

Die Fangjagd ist nur mit Fallen erlaubt, die unversehrt fangen (Lebendfangfallen) oder die sofort zuverlässig töten (Totfangfallen), (Art. 29a BayJG).