Berechtigte

Inhaber des Jagdausübungsrechts, also Jagdausübungsberechtigter, ist derjenige dem das Jagdrecht an allen Grundstücken des Jagdbezirks zusteht, also

  • bei einem Eigenjagdbezirk: der Eigentümer (§ 7 Abs. 4 BJG) ,
  • bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk: die Jagdgenossenschaft (§ 8 Abs. 5 BJG),
  • bei einem verpachteten Jagdbezirk: der Pächter (§ 11 Abs. 1 BJG).

In Bayern wird der Jagdausübungsberechtigte auch als Revierinhaber bezeichnet (Art. 7 Abs. 1 BayJG).