Grundsatz

Die Abschussregelung dient verschiedenen Zwecken (§ 21 Abs. 1 BJG), nämlich

  1. der qualititiven Hebung des Wildbestands,
  2. der Erhaltung und Aufstockung bestandsgefährdeter Wildarten,
  3. der Erreichung eines richtigen Geschlechterverhältnisses und Altersklassenaufbaus,
  4. der zahlenmäßigen Begrenzung, damit die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zum Schutz gegen Wildschäden gewahrt bleiben, sowie der Vermeidung einer übermäßigen Nutzung durch einzelne verantwortungslose Jäger.

Der Gesetzgeber hat zwei Weiser genannt (??), an denen man überhöhte Wildbestände erkennen soll:

  1. an der Übernutzung der Vegetation, insbsondere an starken Verbissschäden,
  2. an der schlechten körperlichen Verfassung des Wildes, insbesondere an geringem Körpergewicht, schlechter Trophäenqualität und an der Höhe des Parasitenbefalls.