Sicherheit

Auf Treib- und sonstigen Gesellschaftsjagden müssen alle Beteiligten besondere Sicherheitsbestimmungen (Unfallverhütungsvorschriften Jagd (VSG 4.4) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften) beachten. Es obliegt

  • dem Jagdherrn / Jagdleiter (§ 4 Abs. 1 bis 5 (VSG 4.4), § 4 Abs. 13 (VSG 4.4)): Bestimmung eines Jagdleiters / Leitung der Jagd, Jagdscheinkontrolle, keine Jugendlichen als Schützen, genügend brauchbare Jagdhunde, Belehrung, Bekanntgabe der Signale, Zuweisung der Stände, Anzeigen der Nachbarn, Einweisung in die Schussbereiche, gefahrlose Gestaltung des Treibens.
  • den Schützen (§ 4 Abs. 6 bis 11 (VSG 4.4)): Verständigung mit den Nachbarn, Beibehaltung des zugewiesenen Stands, kein Durchziehen durch die Schützen- oder Treiberlinie, kein Kugelschuss in das Treiben, getrennte Verwahrung der Flintenlaufgeschosse, Entladen vor dem Abblasen und Überwinden von Hindernissen, Führen der geladenen Waffe mit der Mündung nach oben, Öffnen des Verschlusses außerhalb des Treibens.
  • den Treibern: Tragen farblich auffallender Kleidung (§ 4 Abs. 12 (VSG 4.4)).