Schutzmaßnahmen

Von bestellten Feldern darf der Grundstückseigentümer das Wild abhalten und verscheuchen (§ 26 BJG). Bleibt er untätig, behält er trotzdem seinen Anspruch auf Wildschadensersatz. Er verliert ihn nur dann, wenn er Schutzmaßnahmen des Jagdausübungsberechtigten verhindert oder unwirksam macht (§ 32 Abs. 1 BJG).

Von Gärten, Obstgärten, einzeln stehenden Bäumen, Gemüsefeldern usw. muss (!) der Grundstückseigentümer versuchen, das Wild durch Errichten der üblichen Schutzvorrichtungen abzuhalten. Andernfalls steht ihm ein Anspruch auf Wildschadensersatz von vornherein nicht zu (§ 32 Abs. 2 BJG).