Festsetzung

Der Abschussplan wird bestätigt (Art. 5 AV BayJG), wenn

  • er den gesetzlichen Vorschriften entspricht,
  • vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand bzw. dem Eigentümer der Eigenjagd aufgestellt ist und
  • das Einvernehmen des Jagdbeirats gefunden hat.

Eine Übereinstimmung mit der Abschussempfehlung der Hegegemeinschaft ist nicht erforderlich, sollte aber dennoch hergestellt werden.

In allen anderen Fällen wird der Abschussplan festgesetzt. Das gilt auch, wenn der Abaschussplan nicht fristgerecht vorgelegt wird.