Jagdpachtverträge

Der Jagdpachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen (§ 11 Abs. 4 BJG) und von den Vertragsparteien eigenhändig unterschrieben werden.

Der Abschluss des Jagspachtvertrags muss der unteren Jagdbehörde durch Vorlage der Vertragsurkunde angezeigt werden. Die untere Jagdbehörde kann ihn innerhalb von drei Wochen beanstanden (§ 12 Abs. 1 BJG). Vor Ablauf dieser drei Wochen ab Anzeige des Vertrags darf der Pächter die Jagd noch nicht ausüben, es sei denn, dass die untere Jagdbehörde die Ausübung der Jagd zu einem früheren Zeitpunkt gestattet hat (§ 12 Abs. 4 BJG).

Die gepachteten Flächen sind in den Jagdschein einzutragen.