Haltung in Räumen

Bei der Haltung in Räumen (Stubenhaltung) ist § 5 TierSchHuV zu beachten. Zusätzlich gilt:

      immer der gleiche Liegeplatz,
      Liegeplatz unbedingt zugfrei,
      Liegeplatz nie in Heizungsnähe.

Der Hund sollte nie unmittelbar auf Steinböden liegen und benötigt eine geeignete Unterlage (z. B. Decke, Korb).