Jagdscheine

Der Jagdschein kann als Tagesjagdschein für 14 aufeinander folgende Tage oder als Jahresjagdschein für die Dauer bis zu drei Jagdjahren erteilt werden (§ 15 Abs. 1 - 3 BJG).

Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet (§ 15 Abs. 3 BJG). Das Jagdjahr beginnt am 1. April eines jeden Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres (§ 11 Abs. 4 BJG).

Bei Verlust eines Jagdscheins besteht weder eine Aufgebots- noch eine Bekanntmachungspflicht. Der Jäger sollte jedoch die ausstellende Jagdbehörde verständigen.