Es gibt den Jagdschein für Erwachsene (§ 15 Abs. 1 - 3 BJG), den Jugendjagdschein (§ 16 BJG) und den Jagdschein für Ausländer.
Es gibt den Jagdschein für Erwachsene (§ 15 Abs. 1 - 3 BJG), den Jugendjagdschein (§ 16 BJG) und den Jagdschein für Ausländer.
(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen. (2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt. (3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.
(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden. (2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein. (3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden. (4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.