Fangschuss nicht möglich

Das krankgeschossene Wild ist außerhalb der Sichtweite (von der Reviergrenze her betrachtet) und für einen sicheren Schuss nicht erreichbar (Art. 37 Abs. 1, 2, 5 BayJG):

  1. Pflicht des Schützen zur Markierung des Anschusses und der Stelle des Überwechselns,
  2. Pflicht des Schützen zu unverzüglicher Benachrichtigung des Revierinhabers,
  3. Pflicht des Schützen, sich zur Nachsuche zur Verfügung zu stellen.

Eine Nachsuche im Nachbarrevier ist nur bei schriftlicher Vereinbarung (Wildfolgevereinbarung) erlaubt.