Beschränktes Jagdausübungsrecht

Innerhalb befriedeter Bezirke steht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ein beschränktes Jagdausübungsrecht zu. Dies erstreckt sich überwiegend auf Wildkaninchen und Haarraubwild.

Diese Wildarten darf der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte jederzeit (!) und ohne (!) Jagschein fangen, töten und sich aneignen. Dabei ist er nicht an Schonzeiten gebunden, wohl aber muss er die sachlichen Verbote einhalten und das Tierschutzgesetz beachten.

Die Verwendung von Schusswaffen ist nur mit besonderer Erlaubnis zulässig.