Aufstellung

Der Abschussplan ist zahlenmäßig getrennt nach Wildart und Geschlecht unter Verwendung der vorgeschriebenen Formblätter aufzustellen (§ 14 AVBayJG).

Die Abschusspläne sind unter Beachtung der in § 14 Abs. 2 AVBayJG festgesetzten Fristen bei der unteren Jagdbehörde einzureichen. Die untere Jagdbehörde hat den Abschussplan im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festzusetzen oder zu bestätigen (§ 21 Abs. 2 BJG).

Die Abgleichung der Abschusspläne benachbarter Reviere, auch von Staatsjagdrevieren und Hegegemeinschaften untereinander, ist Aufgabe der Hegegemeinschaften. Die Empfehlung der Hegegemeinschaft ist nicht bindend.