Folge bei Verstößen

Jagen ohne Jagderlaubnis oder unter Überschreitung der Jagderlaubnis ist Jagdwilderei (§ 292 StGB).

Jagen aufgrund nur mündlich erteilter Jagderlaubnis ohne Begleitung des / der Jagdausübungsberechtigten ist eine Ordnungswidrigkeit (Art. 17 Abs. 3 BayJG), (Art. 56 Abs. 2 Nr. 3 BayJG).