Errichtung

Das Errichten jagdlicher Einrichtungen auf fremden Grundstücken ist erlaubt

    1. auf land- oder fordstwirtschaftlich genutzten Flächen nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers. Dieser muss die Genehmigung aber erteilen, wenn ihm die Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung (Art. 36 BayJG) erhält.
    2. auf land- oder fordstwirtschaftlich ungenutzten Flächen ohne Genehmigung des Grundstückseigentümers.

Bei der Errichtung von Jagdhütten sind die baurechtlichen Vorschriften zu beachten.