Jagdgäste

Jagdgäste, angestellte Jäger und nicht bestätigte Jagdaufseher haben im wesentlichen nur die Befugnisse, die auch jedem anderen zustehen (sog. Jedermannsrechte), nämlich:

  • Notwehr (§ 32 StGB),
  • Notstandsmaßnahmen (§ 34 StGB),
  • vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO),
  • Anzeigeerstattung.

Zur Durchsetzung dieser Rechte ist der Einsatz von körperlicher Gewalt zulässig, nicht aber der Gebrauch der Schusswaffe. Geht der Täter aber zum Angriff über, kann eine Situation entstehen, die je nach Intensität des Angriffs jetzt den Einsatz der Waffe erlaubt.

Der Revierinhaber kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren vor Futternot und Wildseuchen umfasst (Art. 41 Abs. 4 BayJG).