Ruhen der Jagd

In befriedeten Bezirken ruht die Jagd (§ 6 BJG). Es ist daher verboten, in ihnen zu jagen (§ 36 Abs. 1 BJG).

Die untere Jagdbehörde kann dem Eigentümer bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten (Art. 6 Abs. 3 BayJG).

Ein Jagdschein ist nicht erforderlich.

Schusswaffen dürfen nur mit Erlaubnis der unteren Jagdbehörde verwendet werden. Hierzu muss der Eigentümer immer einen Jagdschein besitzen oder ausreichend versichert sein (§ 17 Abs. 1 BJG).

Aneignungsberechtigt ist, wem die Jagdhandlung gestattet wurde. Im übrigen darf sich der Grundstückseigentümer verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen aneignen. Bei Verfolgung von krankem oder krankgeschossenem Wild steht jedoch dem Revierinhaber das Aneignungsrecht zu. Ihm ist das Wild herauszugeben (Art. 38 BayJG, § 1 AVBayJG).