Zeitliche Verbote

Während der Schonzeit (§ 22 Abs. 1 BJG) darf auf die betreffenden jagdbaren Tiere die Jagd nicht ausgeübt werden.

Hinsichtlich der zeitlichen Verbote lassen sich die jagdbaren Tiere wie folgt einteilen:

  • ohne Schonzeit,
  • mit befristeter Schonzeit,
  • ganzjährige Schonzeit.

Für die Jagdausübung auf krankes Wild gilt keine zeitliche Beschränkung, wenn im Einzelfall das sofortige Erlegen unerlässlich scheint, um dem Wild Qualen zu ersparen oder die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern (Vorrang des Tierschutzes).