Erteilung / Verlängerung

Voraussetzung für die Erteilung / Verlängerung des Jagdscheins ist, dass der Antragsteller

  1. die Jägerprüfung bestanden hat (§ 15 Abs. 5 BJG),
  2. eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung hat und
  3. keine Versagungsgründe vorliegen (§ 17 Abs. 1 BJG), (Art. 28 Abs. 3 BayJG).

Der Jagdschein wird als Einjahresjagdschein oder als Dreijahresjagdschein erteilt
(Art. 28 Abs. 2 BayJG).