Fakultative Versagungsgründe

Der Jagdschein kann versagt / eingezogen werden (§ 17 Abs. 2 BJG)bei

  1. Personen unter 18 Jahren;
  2. Personen, die nicht Deutsche sind;
  3. Personen, die nicht seit 3 Jahren im Inland leben;
  4. Personen, die gegen die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit schwer oder wiederholt verstoßen haben.