Zustand der Waffe

Die Waffe muss gemäß Durchführungsanweisung 1 zu § 2 Abs. 1 VSG 4.4 funktionssicher sein, d. h. sie muss

  1. zuverlässig gesichert werden können,
  2. einen dichten Verschluss haben,
  3. keine Laufaufbauchungen, Laufdellen oder Rostnarben haben.