Aneignungsrecht

Das Aneignungsrecht umfasst die alleinige Befugnis, sich lebendes + erlegtes, krankes + verendetes Wild, Fallwild + Abwurfstangen + Eier von Fallwild anzueignen (§ 1 Abs. 5 BJG),  (§ 958 BGB).

Wer dieses Recht vorsätzlich verletzt, begeht Jagdwilderei (§ 292 StGB).

Das Fundrecht des § 965 BGB gilt nur für „verlorene“, nicht aber für herrenlose jagdbare Sachen.