Haftung für Jagdhund

Ein Tierhalter kann grundsätzlich für die Schäden haftbar gemacht werden kann, die sein Tier anrichtet. Die Haftung für den Jagdhund nach § 833 Satz 1 BGB greift ausdrücklich auch ohne Verschulden des Halters ein.

Der Tieraufseher, also derjenige, der die Aufsicht über ein Tier eines Tierhalters durch Vertrag übernimmt, haftet in gleichem Umfang wie der Tierhalter selbst (§ 834 BGB).

Ein Berufsjäger haftet nicht für den durch seinen Jagdhund verursachten Schaden, wenn er nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft. Sein Hund dient ihm zur Ausübung seines Berufs (§ 833 BGB).