Wildseuchenbekämpfung

Das Auftreten einer Wildseuche muss der Jagdausübungsberechtigte unverzüglich der unteren Jagdbehörde anzeigen.

Die untere Jagdbehörde erlässt sodann die zur Bekämpfng der Seuche notwendigen Anweisungen (§ 24 BJG). Bereits der begründete Verdacht des Vorliegens einer Wildseuche reicht aus, um diese Anzeigepflicht auszulösen, damit rechtzeitig wirksame Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können.