Wildernde Tiere

Der Jagdschutzberechtigte ist befugt wildernde Katzen und Hunde abzuschießen (Art. 42 Abs. 1 BayJG).

Als wildernd gelten im Zweifel Hunde, die im Jagdrevier außerhalb der Einwirkung ihrer Aufsichtsperson erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können. Als wildernd gelten im Zweifel Katzen, die im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden oder sich in Fallen gefangen haben, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude aufgestellt worden sind (vgl. Art. 42 Abs. 1 Nr. 2 BayJG).

Das gilt nicht für Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlass des Dienstes ihrer Einwirkung entzogen haben sowie gegenüber in Fallen gefangenen Katzen, deren Besitzer eindeutig und für den Jagdschutzberechtigten in zumutbarer Weise festgestellt werden können.

Wer einen Hund im Jagdrevier unbeaufsichtigt laufen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG).