Gegenstand des Wildschadens ist (nur!) das fremde Grundstück, und zwar
- der Bewuchs (z. B. Verbiss-, Schäl- und Fegeschäden, Aufnahme der Aussaat und Keimlinge, Abäsen von Pflanzen und Grünflächen),
- die Früchte (z. B. Getreide und Mais, Kartoffeln und Rüben, Obst und Beeren),
- die Substanz (z. B. Schäden durch Brechen von Schwarzwild).