Gegenstand

Gegenstand des Wildschadens ist (nur!) das fremde Grundstück, und zwar

  1. der Bewuchs (z. B. Verbiss-, Schäl- und Fegeschäden, Aufnahme der Aussaat und Keimlinge, Abäsen von Pflanzen und Grünflächen),
  2. die Früchte (z. B. Getreide und Mais, Kartoffeln und Rüben, Obst und Beeren),
  3. die Substanz (z. B. Schäden durch Brechen von Schwarzwild).