Befriedete Bezirke

Wildschäden in befriedeten Bezirken sind kraft ausdrücklichen Ausschlusses nicht zu ersetzen (Art. 45 BayJG, § 6a Abs. 7 BJG).

Dies Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistungen für Wildschäden an anderen Grundstücken außer Ansatz. Die Eigentümer befriedeter Bezirke nehmen also weder an der Verteilung des Jagderlöses noch an der anteiligen Tragung der Wildschäden teil (wenn die Jagdgenossenschaft die Wildschäden zu ersetzen hat).