Raubwild

Zum Raubwild gehören die dem Jagdrecht unterliegenden Raubtiere (Carnivora), Greifvögel und der Kolkrabe.

Als Raubzeug werden Tiere bezeichnet, die selbst nicht zum Wild (§ 2BJG) zählen, die aber der Wildbahn, dem Viehbestand und der Fischerei Schaden tun und deshalb ausnahmsweise mit Genehmigung bejagt werden dürfen.