Abweichung

Beim Rehwild ist jährlich etwa 1/3 des für den dreijährigen Jahreszeitraum festgesetzten Abschusses zu erfüllen.

Abweichungen von  + 20% (bei Vorgabe wesentlich erhöhen: +30%) jährlich sind zulässig. Am Ende des dritten Jahres muss der Gesamtabschuss (evt.  + 20% / + 30%) erfüllt sein.

Eine Reduzierung des Abschusses um  – 20% ist dann zulässig, wenn in der Hegegemeinschaft eine positive Verbisssituation vorliegt (§ 16 Abs. 1 AVBayJG).