Beim Rehwild ist jährlich etwa 1/3 des für den dreijährigen Jahreszeitraum festgesetzten Abschusses zu erfüllen.
Abweichungen von + 20% (bei Vorgabe wesentlich erhöhen: +30%) jährlich sind zulässig. Am Ende des dritten Jahres muss der Gesamtabschuss (evt. + 20% / + 30%) erfüllt sein.
Eine Reduzierung des Abschusses um – 20% ist dann zulässig, wenn in der Hegegemeinschaft eine positive Verbisssituation vorliegt (§ 16 Abs. 1 AVBayJG).