Vermeidung

Der Vermeidung von Wildschäden dienen folgende Regelungen und Maßnahmen:

  1.  Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Wildschäden möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 BJG).
  2. Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben (§ 21 Abs. 1 BJG).
  3. Der Abschussplan muss hinsichtlich des festgesetzten Abschusses von Schalenwild erfüllt werden (§ 21 Abs. 2 BJG).
  4. Bei extrem hohen Wildschäden kann die untere Jagdbehörde unabhängig von den Schonzeiten anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte innerhalb einer bestimmten Frist den Wildbestand verringern (§ 27 BJG).
  5. Schwarzwild darf nur in solchen Einrichtungen gehegt werden, die ein Ausbrechen verhüten.
  6. Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
  7. Das Aussetzen fremder Teirarten ist immer, das Aussetzen heimischer Tierarten überwiegend genehmigungspflichtig (§ 28 BJG).
  8. Der Jagdausübungsberechtigte und die Grundstückseigentümer dürfen das Wild zur Verhütung von Wildschäden von den Grundstücken abhalten und verscheuchen. Hierbei darf der Jagdausübungsberechtigte nicht das Grundstück beschädigen, der Eigentümer nicht das Wild gefährden oder verletzen (§ 26 BJG).