Wildschäden sind Schäden, die (nur!) durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen an fremden Grundstücken verursacht werde (§ 29 Abs. 1 BJG).
Nicht ersatzpflichtig sind Schäden durch andere Wildarten, insbesondere durch Raubwild, Hasen, Tauben und Graureiher.
Wildschaden = Schaden durch Wild.