Schutzvorrichtung

Ortsfeste Wildabhalteeinwirkungen darf der Ausübungsberechtigte, wenn sie das Grundstückseigentum wesentlich beeinträchtigen nur mit Einwilligung des Eigentümers, Nutznießers oder Pächters einrichten (Art. 36 BayJG).

Übliche Schutzvorrichtungen gegen Wildschäden sind z. B. Wildzäune aus Drahtgeflecht. In Bayern gibt es keine gesetzliche Regelung zur Höhe der üblichen Schutzvorrichtungen. Die folgenden Maße ergeben sich im Wege der Auslegung aus den Ausführungsbestimmungen zu § 47 RJG und aus den Regelungen der benachbarten Länder.

Höhe der Schutzvorrichtungen gegen Wildschäden:Rotwild, Damwild, Sikawild: 1,80 m
Gamswild, Rehwild, Schwarzwild: 1,30 m.